Beurlaubung
Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden:
- familiäre Anlässe (Hochzeit, Jubiläum, Todesfall, etc.)
- Sportwettkämpfe
- Erholungsmaßnahmen
- religiöse Feiertage
Hierzu muss rechtzeitig von den Eltern ein entsprechender Antrag gestellt werden, der die Gründe für die Beurlaubung erläutert. Sofern die Beurlaubung nicht länger als zwei Tage andauert, liegt die Entscheidung hierüber bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Bei größeren Zeiträumen oder Phasen unmittelbar vor und nach den Ferien ist die Schulleitung zuständig. Der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife der Urlaubsveranstalter zu nutzen oder Verkehrsstaus zu entgehen, ist unzulässig.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ggf. auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.
Ordnungswidrigkeit
Nach § 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz besteht für jedes Kind die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Die Schülerin / der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 69 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Die Erziehungsberechtigten haben demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Nach § 181 Hessisches Schulgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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