Beurlaubung

Laut §§ 56, 60 Hess. Schulgesetz besteht für Ihr Kind Schulpflicht. Die Eltern sind für den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Kinder laut § 67 Hess. Schulgesetz verantwortlich.

Beurlaubungen während des Schuljahres können bis zu 2 Tagen auf Antrag mit Begründung durch die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer genehmigt werden.

Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden:

  • familiäre Anlässe (Hochzeit, Jubiläum, Todesfall, etc.)
  • Sportwettkämpfe
  • Erholungsmaßnahmen
  • religiöse Feiertage

Hierzu muss rechtzeitig von den Eltern ein entsprechender Antrag gestellt werden, der die Gründe für die Beurlaubung erläutert. Sofern die Beurlaubung nicht länger als zwei Tage andauert, liegt die Entscheidung hierüber bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer.

Anträge auf Freistellung vom Unterricht am Ferienrand sind grundsätzlich abzulehnen.

Sollten Sie aus einem dringenden Anlass dennoch eine Beurlaubung benötigen, muss dies spätestens 3 Wochen vor Ferienbeginn über die Schulleitung beantragt und ausreichend begründet werden. Ein vorzeitiger Urlaubsantritt ist kein Genehmigungsgrund.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ggf. auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.

 

Ordnungswidrigkeit

Nach § 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz besteht für jedes Kind die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Die Schülerin / der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 69 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.

Die Erziehungsberechtigten haben demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Nach § 181 Hessisches Schulgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Laden Sie hier den Antrag für eine Beurlaubung herunter:
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